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   FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 377/08   

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https://dejure.org/2009,12917
FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 377/08 (https://dejure.org/2009,12917)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.03.2009 - 16 K 377/08 (https://dejure.org/2009,12917)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. März 2009 - 16 K 377/08 (https://dejure.org/2009,12917)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes während einer Vollzeiterwerbstätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 EStG; § 32 Abs. 4 S. 2, 7 EStG; § 63 Abs. 1 S. 2 EStG
    Anspruch auf Kindergeld in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes unmittelbar im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 63 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
    Kindergeldanspruch: Einkünfte und Bezüge oberhalb des anteiligen Grenzbetrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeldanspruch: Einkünfte und Bezüge oberhalb des anteiligen Grenzbetrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Maßgebliche Monate für die Ermittlung der Einkommensgrenze beim Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 1042
  • EFG 2009, 1403
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.11.2006 - III R 15/06

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 377/08
    An dieser Rechtsprechung hält der BFH auch weiterhin fest; er hat nur den Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit dahingehend umdefiniert, dass sich der Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht in erster Linie nach dem Umfang der Arbeitszeit bestimmt, sondern danach, ob die anteiligen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten (BFH Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06, BStBl. II 2008, 56).
  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 377/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a,b oder c im Übrigen vorliegen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (z.B. BFH Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BStBl. II 2002, 481; vom 15. September 2005 III R 67/04, BStBl. II 2006, 305).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 377/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a,b oder c im Übrigen vorliegen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (z.B. BFH Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BStBl. II 2002, 481; vom 15. September 2005 III R 67/04, BStBl. II 2006, 305).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 65/10

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes trotz ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin Kindergeld für S für die Monate Januar und Februar 2008 sowie für September bis Dezember 2008 begehrte, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1403 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Düsseldorf, 16.09.2009 - 3 K 1331/09

    Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Ausklammerung der Monate

    b.) Für die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips ist es vorliegend zudem unerheblich, ob für die Annahme, dass das Kind im Hinblick auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Bedarf typischerweise selbst decken kann - mithin einer "Vollzeiterwerbstätigkeit" nachgeht -, auf das Übersteigen des anteiligen Grenzbetrags aufgrund der durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte abzustellen ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.3.2009 16 K 377/08, EFG 2009, 1403 mit dem Hinweis auf eine Neudefinition des Begriffs der "Vollzeiterwerbstätigkeit"; siehe auch die Ausführungen im BFH-Urteil vom 15.9.2005 III R 67/04, BStBl II 2006, 305 unter II. 3 a.), oder ob hierfür (allein oder insbesondere) der Umfang der Arbeitszeit entscheidend und dabei zu fordern ist, dass die Arbeitszeit zumindest drei Viertel der üblichen beträgt (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 16.11.2006 III R 15/06, a.a.O., und vom 23.2.2006 III R 82/03, BStBl II 2008, 702, jeweils unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Ausführungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs, die durch die Verfügung vom 4.7.2008 St II 2 - S 2282 betreffend die Thematik der "Vollzeiterwerbstätigkeit" allerdings keine Anwendung mehr finden).
  • FG Düsseldorf, 11.09.2009 - 3 K 1331/09

    Maßgebliche Einkünftegrenze für einen Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2008;

    b.) Für die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips ist es vorliegend zudem unerheblich, ob für die Annahme, dass das Kind im Hinblick auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Bedarf typischerweise selbst decken kann - mithin einer "Vollzeiterwerbstätigkeit" nachgeht -, auf das Übersteigen des anteiligen Grenzbetrags aufgrund der durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte abzustellen ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.3.2009 16 K 377/08, EFG 2009, 1403 mit dem Hinweis auf eine Neudefinition des Begriffs der "Vollzeiterwerbstätigkeit"; siehe auch die Ausführungen im BFH-Urteil vom 15.9.2005 III R 67/04, BStBl II 2006, 305 unter II. 3 a.), oder ob hierfür (allein oder insbesondere) der Umfang der Arbeitszeit entscheidend und dabei zu fordern ist, dass die Arbeitszeit zumindest drei Viertel der üblichen beträgt (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 16.11.2006 III R 15/06, a.a.O., und vom 23.2.2006 III R 82/03, BStBl II 2008, 702, jeweils unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Ausführungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs, die durch die Verfügung vom 4.7.2008 St II 2 - S 2282 betreffend die Thematik der "Vollzeiterwerbstätigkeit" allerdings keine Anwendung mehr finden).
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